608/2014, der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. (4) Artikel 299 AEUV findet im Vereinigten Königreich auf die Vollstreckung von Entscheidungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels Anwendung, mit denen im Vereinigten Königreich ansässigen beziehungsweise niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen eine Zahlung auferlegt wird.Sonstige laufenden Verfahren und Rechenschaftspflichten(1) Technische Prüfungen, die von Prüfungsämtern im Vereinigten Königreich in Kooperation mit dem Gemeinschaftlichen Sortenamt nach der Verordnung (EG) Nr. Februar 2022 mitgeteilt wird. Der in Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe f genannte Ausschuss für Finanzbestimmungen und der Gemeinsame Ausschuss werden davon in Kenntnis gesetzt.Eventualverbindlichkeiten aus Darlehen im Rahmen von finanziellem Beistand, EFSI, EFSD und Außenmandat(1) Das Vereinigte Königreich haftet der Union für seinen Anteil an den Eventualverbindlichkeiten der Union aus Finanzoperationen, dievom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Europäischen Kommission vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beschlossen wurden, sofern solche Finanzoperationen Darlehen für finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EU) Nr. (2) Die Richtlinie 2006/112/EG findet noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums Anwendung auf die Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter Absatz 1 fallenden Umsätze. 814/2000, (EG) Nr. 10“),IN DER ERKENNTNIS, dass die Zusammenarbeit zwischen der Republik Zypern und dem Vereinigten Königreich von grundlegender Bedeutung für die Gewährleistung einer effektiven Umsetzung der in diesem Protokoll getroffenen Regelung ist,IN DER ERWÄGUNG, dass auf der Grundlage der in diesem Protokoll enthaltenen Regelung das Unionsrecht nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union in bestimmten Politikbereichen für die Hoheitszonen gelten wird,IN ANERKENNUNG der Einzigartigkeit der im Gründungsvertrag und der Erklärung von 1960 enthaltenen Regelung für Personen, die in den Hoheitszonen leben und arbeiten, und des Ziels einer einheitlichen Anwendung des einschlägigen Unionsrechts sowohl in der Republik Zypern als auch in den Hoheitszonen im Interesse dieser Regelung,IN ANBETRACHT dessen, dass das Vereinigte Königreich in dieser Hinsicht die Republik Zypern mit der Aufgabe betraut, als Mitgliedstaat der Union die Bestimmungen des Unionsrechts in den Hoheitszonen so durchzuführen und durchzusetzen, wie es in diesem Protokoll geregelt ist,EINGEDENK DESSEN, dass die Republik Zypern für die Durchführung und Durchsetzung des Unionsrechts in Bezug auf Waren zuständig ist, die für die Hoheitszonen bestimmt sind oder dort ihren Ursprung haben und die über einen See- oder einen Flughafen in der Republik Zypern ein- oder ausgeführt werden,UNTER HINWEIS DARAUF, dass die in diesem Protokoll getroffene Regelung die Artikel 1 und 2 des Gründungsvertrags und die Standpunkte der Republik Zypern und des Vereinigten Königreichs dazu unberührt lässt,IN DER ERWÄGUNG, dass der Zweck der in diesem Protokoll festgelegten Regelung ausschließlich darin besteh en sollte, die besondere Situation der Hoheitszonen zu regeln, und dass sie weder für andere Gebiete gelten noch eine Präzedenzregelung darstellen sollte,SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“) beigefügt werden:(1) Für die Zwecke dieses Protokolls ist jede Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich in den anwendbaren Bestimmungen des Austrittsabkommens dahin zu verstehen, dass sie sich auf das Vereinigte Königreich im Verhältnis zu den Hoheitszonen bezieht. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Beschluss F1 vom 12. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. Die Union wird zu den Sitzungen dieses Koordinierungsausschusses eingeladen. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern Verpflichtungen aus der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. 2799/98, (EG) Nr. 952/2013, Artikel 168 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447).Direkte Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten in Bezug auf Kontrollen der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
(4) Für die Zwecke der Beteiligung an den in Artikel 282 und 283 AEUV und im Protokoll (Nr.
883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat oder im Vereinigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen;Drittstaatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die sich in einer der unter den Buchstaben a bis e beschriebenen Situationen befinden, sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. (8) Waren, die aus Landesteilen der Republik Zypern kommen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, überschreiten die Trennungslinie zwischen diesen Landesteilen und der Östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels angemessene Frist kann der Beschwerdeführer das Schiedspanel innerhalb von 40 Tagen nach der Notifikation durch den Beschwerdegegner gemäß Absatz 1 schriftlich ersuchen, eine angemessene Frist zu bestimmen. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates haben das Vereinigte Königreich und Betreiber im Vereinigten Königreich, soweit dies notwendig ist, um den Absätzen 2, 4 und 5 des vorliegenden Artikels nachzukommen, Zugang zu:dem Unionsregister und dem Register im Rahmen des Kyoto-Protokolls des Vereinigten Königreichs, die mit der Verordnung (EU) Nr.