| Italienisch |Château | DOC de la région Valle d’Aosta | Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. [1] Die Menge wird jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 3500 hl erreicht. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Dialog auch wie folgt stattfinden:a) erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Montenegro einerseits und den Vorsitz des Rates der Europäischen Union, den Generalsekretär/Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission andererseits vertreten,b) volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Drittstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE, des Europarats und anderer internationaler Gremien,c) in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs geleistet werden kann, einschließlich der in der Agenda von Thessaloniki genannten Formen, die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki am 19. und 20.

Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt)4. Entdecken Sie Ihr Lieblingsstadtviertel von Mailand!Für Ihren Urlaub, Städte- oder Geschäftsreise. Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Unterausschüsse ein.Es wird ein Unterausschuss eingesetzt, der sich mit Migrationsfragen befasst.Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor. Jedoch können Vormaterialien derselben Position wie die Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. 41.8k Followers, 479 Following, 1,877 Posts - See Instagram photos and videos from Odlo (@odlo) (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. (2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden sollen. Bei KN-Codes mit dem Zusatz "ex" ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.| | – – – –Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben): || 10 | –Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg [1] || 11 21 31 91 | –Tiere, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 320 kg bis 470 kg [1] || 10 | –Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg [1] || 21 91 | –Bullen und Ochsen, die noch keine zweiten Zähne haben, mit einem Stückgewicht von 350 kg bis 500 kg [1] |0201 | | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: || 91 | –ganze Tierkörper mit einem Gewicht von 180 kg bis 300 kg und halbe Tierkörper mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] || 91 | –"quartiers compensés" mit einem Gewicht von 90 kg bis 150 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Beckensymphyse und der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] |ex02012030 | | – –Vorderviertel, zusammen oder getrennt: || 91 | –Vorderviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] |ex02012050 | | – –Hinterviertel, zusammen oder getrennt: || 91 | –Hinterviertel, getrennt, mit einem Gewicht von 45 kg bis 75 kg – beim so genannten "Pistola"-Schnitt mit einem Gewicht von 38 kg bis 68 kg –, deren Fleisch hellrosa und deren Fett sehr fein strukturiert und weiß bis hellgelb ist und deren Knorpel (insbesondere der Dornfortsätze der Wirbelsäule) leicht verknöchert sind [1] |[1] Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen.ZUGESTÄNDNISSE MONTENEGROS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFTZollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab Inkrafttreten dieses Abkommens0101 | Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |0105 | Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |01062000 | –Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |020500 | Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |02061010 | – –zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |02061095 | – – –Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |02062910 | – – –zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |02062991 | – – – –Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |02068010 | – –zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |02068091 | – – –von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |02069010 | – –zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |02069091 | – – –von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |0208 | Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: |020840 | –von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia): |02085000 | –von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) || – –von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen): |0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: || –andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen: |02109200 | – –von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia) |02109300 | – –von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |02109910 | – – – –Fleisch von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet |02109951 | – – – – –Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |02109971 | – – – – – –Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake |02109990 | – – –genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen |040700 | Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |04081120 | – – –ungenießbar oder ungenießbar gemacht |04081920 | – – –ungenießbar oder ungenießbar gemacht |04089120 | – – –ungenießbar oder ungenießbar gemacht |04089920 | – – –ungenießbar oder ungenießbar gemacht |04100000 | Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |0601 | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212): |060110 | –Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend: |060120 | –Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln: |06012030 | – –Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen |0602 | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |0604 | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |0713 | Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |07135000 | –Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. Montenegros gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. | |7802 | Abfälle und Schrott, aus Blei | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware | |ex Kapitel 79 | Zink und Waren daraus; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware,bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |7901 | Zink in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ware.