Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigt Familienangehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 21 Jahre alt sein.Wenn die Person, die die Familie zusammenführt, sich auf ihr/sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen kann, haben Familienangehörige aus Drittstaaten die Möglichkeit, in Österreich eine "Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts der/des Familienangehörigen in Österreich ist jedoch die Antragstellung im Inland zulässig.Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Familienangehörige* können bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Wohnsitzstaat abhängig von der Visumsart der Studierenden ein abgeleitetes Visum C oder D beantragen. Familienzusammenführung Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EWR‑BürgerInnen noch SchweizerInnen sind), die sich länger als sechs Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen entsprechenden Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung). English version. 5 Asylgesetz 2005 über sechs Jahren eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrungen auf dieser Website zu optimieren. Aufgrund der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" kann für Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerinnen und Partner sowie minderjährige Kinder von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft für die Niederlassung beantragt werden. Familienangehörige aus Drittstaatenkönnen den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" beantragen, wenn die Person, die die Familie zusammenführt, 1. nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin/nicht uni… Nach den EU-Vorschriften genießen Sie zusammen mit Ihren direkten Angehörigen (Ehepartner aus Nicht-EU-Land, Kinder, unterhaltsberechtigte Eltern oder unterhaltsberechtigte Großeltern) Reisefreiheit in EU-Ländern, deren Staatsangehörigkeit Sie nicht besitzen. Aktuelle Informationen zu Aufenthalt von EU-Bürgern, sonstigen EWR-Bürgern und Schweizern in Österreich, Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, Aufenthaltstitel Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls zugleich mit der Erteilung eines Visums. Soweit die betreffenden Länder eingetragene Partnerschafteneiner Ehe gleichstellen, gelten diese Regeln a… Die Übersetzungen benötigen auch eine Beglaubigung.Sie bekommen den Aufenthaltstitel erst, wenn Sie alle Gebühren bezahlt haben.

Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und muss den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.Nach positivem Abschluss des Verfahrens wird der Aufenthaltstitel von der österreichischen Niederlassungsbehörde ausgefolgt, wenn das Verfahren noch während des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich abgeschlossen wurde.Sollte das Verfahren länger als der erlaubte rechtmäßige Aufenthalt dauern, ist jedenfalls eine Ausreise notwendig. Der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" berechtigt Familienangehörige aus Drittstaaten (Staaten, die nicht Mitglied des EWR sind, ausgenommen Schweiz) zur befristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.